Satzung

der

UnternehmerFrauen im Handwerk
Arbeitskreis Hildesheim e. V. 

 

§ 1 - Name und Sitz

Die 13. April 2011 in Hildesheim gegründete Vereinigung von Unternehmerfrauen im Handwerk trägt den Namen "Arbeitskreis Unternehmerfrauen im Handwerk e.V." und hat ihren Sitz in Hildesheim.

Der Verein wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hildesheim eingetragen und führt den Zusatz e.V. 

 

§ 2 - Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung". Ziel des Vereins ist die Förderung der Persönlichkeitsentfaltung und Weiterbildung der mitarbeitenden Unternehmerfrauen im Handwerk. Dieses Ziel wird durch Informationsvermittlung und Wissenserweiterung durch berufliche und betriebswirtschaftliche Weiterbildungsmaßnahmen verwirklicht.
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 - Mitglied

Mitglied kann jede Frau werden, wenn sie selbst oder deren Ehe- bzw. Lebenspartner in der Handwerksrolle eingetragen ist sowie Familienangehörige und Handwerksmeisterinnen. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag beim Verein zu stellen; über ihn entscheidet der Vorstand. Eine Begründung für eine Ablehnung ist nicht erforderlich.

Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    durch schriftliche Austrittserklärung bis zum Ende des Geschäftsjahres. Sie muss mindestens sechs Wochen vor Ende des Geschäftsjahres dem Verein schriftlich zugegangen sein

  2. durch Streichung der Mitgliedschaft bei einjährigem Beitragsrückstand

  3. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, insbesondere bei grober Schädigung der Interessen des Vereins; über den Ausschluss entscheidet der Vorstand

  4. durch Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte

  5. durch Tod

Gastmitglieder können Frauen werden, die selbständig sind oder deren Ehe- bzw. Lebenspartner ein selbstständiges Unternehmen der freien Wirtschaft führen. (Eingeschlossen sind weibliche Familienangehörige.)

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Begründung für eine Ablehnung ist nicht erforderlich

Das Gastmitglied hat denselben Beitrag wie das ordentliche Mitglied zu entrichten. Ein Stimmrecht ist dem Gastmitglied nicht gewährt.

Fördermitglied

Fördermitglied kann jeder werden, der gewillt ist, die Ziele des Arbeitskreises Unternehmerfrauen im Handwerk e.V. zu unterstützen Für die Aufnahme gilt § 3 entsprechend.

Das fördernde Mitglied verpflichtet sich, Beiträge zu leisten, die in ihrer Höhe mindestens der Höhe der Beiträge der ordentlichen Mitglieder entsprechen müssen.

Das fördernde Mitglied hat zu keinem Zeitpunkt Anspruch auf das Vermögen des Arbeitskreises Unternehmerfrauen im Handwerk.

Ein Stimmrecht ist dem Fördermitglied nicht gewährt. 

§ 4 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand, der aus der Vorsitzenden und fünf weiteren Vorstandsmitgliedern besteht. 

 

§ 5 - Mitgliederversammlung

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt schriftlich, mindestens einmal jährlich, durch die Vorsitzende oder die Stellvertreterin mit einer Frist von 14 Tagen unter Angabe der Tagesordnung.

Anträge für die Mitgliederversammlung sind schriftlich an die Vorsitzende zu richten, und zwar bis spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung berät und beschließt über alle Fragen grundsätzlicher Bedeutung. Ihr sind besonders folgende Aufgaben vorbehalten :a.

a. Beschlussfassung über die Satzung

b. die Wahl und Abberufung des Vorstandes

c. die Entlastung des Vorstandes für das zurückliegende Kalenderjahr.

d. die Entscheidung über die satzungsmäßige Verwendung von Beiträgen und Zuwendungen, soweit es sich nicht um laufende Geschäftsausgaben handelt.

e. die Bestellung einer oder mehrerer Kassenprüferinnen für zwei Kalenderjahre.

f. die Entgegennahme und Genehmigung des Kassenberichts für das zurückliegende Kalenderjahr

g. die Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Kalenderjahr

h. die Festsetzung des Jahresbeitrages

i. die Auflösung des Vereins

j. die Wahl der Delegierten zum Landesverband. 

Beschlüsse sind mit ¾ Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder zu fassen.

Über die Mitgliederversammlung ist eine Protokoll anzufertigen. Dieses muss von der Schriftführerin sowie der ersten Vorsitzenden oder der zweiten Vorsitzenden unterschrieben werden.

Die Niederschriften können von jedem Mitglied eingesehen werden. Jedes anwesende Mitglied ist stimmberechtigt.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn alle Mitglieder form- und fristgerecht geladen wurden. 

 

§ 6 - Vorstand

Dem Vorstand gehören an:

die erste Vorsitzende

die zweite Vorsitzende (stellvertretende Vorsitzende)

die Kassenführerin die Schriftführerin zwei Beisitzerinnen

Der Vorstand wird von den Mitgliedern für die Dauer von drei Jahren in geheimer Wahl gewählt. Erhebt sich kein Widerspruch, so sind die Wahlen durch Handzeichen möglich. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB sind die erste Vorsitzende, die zweite Vorsitzende sowie die Kassenführerin. Jeweils zwei von ihnen vertreten den Verein gemeinschaftlich.

Der Vorstand hat in eigener Verantwortung den Verein so zu leiten, wie es dessen Wohl und Förderung seiner Mitglieder erfordern. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Barauslagen, die ihnen aus der Vorstandstätigkeit erwachsen, werden im Rahmen der Haushaltsmittel erstattet. 

§ 7 - Kassenführung

Kassenführerin
Sie überwacht alle eingehenden Beiträge und zahlt Gelder zur Begleichung der Zahlungsverpflichtungen des Arbeitskreises. Nach vorheriger mündlicher Absprache mit der ersten oder zweiten Vorsitzenden ist sie allein unterschriftsberechtigt; die erste und die zweite Vorsitzenden sind ebenfalls allein unterschriftsberechtigt.

Die Kassenführung wird durch zwei von der Mitgliederversammlung zu wählende, nicht dem Vorstand angehörende Mitglieder geprüft. Die Kassenprüferinnen haben in der Mitgliederversammlung vor Abnahme der Jahresrechnung Bericht über die Kassenführung zu erstatten. 

§ 8 - Beitrag

Die Höhe des Beitrages wird jährlich vom Arbeitskreis festgesetzt. Der Beitrag ist durch Dauerauftrag auf das angegeben Konto zu überweisen oder wird durch das Lastschriftverfahren abgebucht. 

 

§ 9 - Änderung der Satzung

Eine Satzungsänderung muss in der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt gegeben werden. Sie kann mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder geändert werden. 

 

§ 10 - Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Arbeitskreises Unternehmerfrauen im Handwerk e. V. dem Landesverband Unternehmerfrauen im Handwerk Niedersachsen e. V. zur treuhänderischen Verwaltung bis zur Gründung einer Nachfolgeorganisation im Sinne von § 2 zu. Wird innerhalb eines Jahres keine Nachfolgeorganisation gegründet, so fällt das Vermögen der Kreishandwerkerschaft Hildesheim-Alfeld zu. 

 

§ 11 - Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Satzungsänderungen treten am Tage nach Ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.